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Welche Möglichkeiten eröffnet das Tierzuchtgesetz für Eigenbestandsbesamer?

Am 19.1.2019 ist das Tierzuchtgesetz (TierZG) erneut geändert worden, um die Verantwortlichkeit für Zuchtprogramme ausschließlich den Zuchtorganisationen zu übertragen. Auslöser für diese Änderungen war die Sorge, Besamungsstationen könnten bei der Zucht immer mehr die Richtung vorgeben. Deshalb liegt die Verantwortlichkeit für Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Zuchtprogramm oder Zuchtbuchführung ausschließlich bei der Zuchtorganisation. Zuchtverbände haben bei der Herdbuchführung ein durch das TierZG geschaffenes Monopol. Eigenbestandsbesamer können das Sperma direkt von allen in der EU zugelassenen Besamungsstationen oder Samendepots beziehen. Deutsche Zuchtverbände betreiben i.d.R. selbst eine Besamungsstation, so dass einige versuchen, den Sperma-Direktvertrieb von Mitbewerbern zu behindern. Aufgrund der Monopolstellung bei der HB-Eintragung werden beispielsweise Besamungsmeldungen nicht in die HB-Datenbank übernommen oder es werden ungerechtfertigt hohe Gebühren bei Besamungsmeldungen verlangt. Jeder betroffene Kuhhalter sollte sich deshalb die Satzung seines HB-Verbandes anschauen. Werden die Besamungsdaten seitens des Landwirts form- und fristgerecht gemeldet, dann ist der Zuchtverband verpflichtet, die Daten zu übernehmen, um damit die Vorraussetzung für die Eintragung des Kalbes in das Herdbuch zu schaffen. Nach dem TierZG gibt es den Begriff ‚zuständige Besamungsstation‘ für einen Milchviehbetrieb nicht. Er wird aber allgegenwärtig von den Zuchtorganisationen genutzt, um die Landwirte in dem Glauben zu lassen, Sperma könne nur über die Besamungsstation des Zuchtverbandes gesetzeskonform bezogen werden.